Folgende Anfrage ging heute raus an das Karrierecenter der Bunbdeswehr in Trier (per E-Mail an KarrBBTrier@bundeswehr.org):
„Guten Tag,
als Mitglied des Kreistages Bernkastel-Wittlich bitte ich um zügige rechtsverbindliche Beantwortung folgender Fragen:
- Kann das Karrierecenter der Bundeswehr eine Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) versagen und wenn ja, aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage?
- Welche Sanktionen können aufgrund welcher Vorschriften dann erfolgen, wenn die Einholung der Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des WPflG versäumt wird bzw. nicht erfolgt.
Besten Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Stablo
Vorsitzender der Fraktion SAHRA-W im Kreistag Bernkastel-Wittlich“